Rz. 308

Bei der Gewährung ausgleichungspflichtiger Vorempfänge in der Form von Ausstattungen (§§ 1624, 2050 Abs. 1 BGB) oder Schenkungen (§§ 516, 2050 Abs. 3 BGB) an Abkömmlinge sollte bei der Hingabe der Zuwendung bestimmt werden, ob eine Ausgleichung stattzufinden hat oder nicht.

Bei Schenkungen, die nicht kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig sind (§ 2050 Abs. 3 BGB) und bei deren Ausführung der Erblasser die Anordnung der Ausgleichungspflicht versäumt hat, kann die unterlassene Ausgleichungsbestimmung nicht durch Vereinbarung unter Lebenden nachgeholt werden. Möglich ist aber die Anordnung eines Vorausvermächtnisses zugunsten der nicht beschenkten Abkömmlinge und zu Lasten des Beschenkten.[317]

 

Rz. 309

Muster 14.55: Nachträgliche Ausgleichungsbestimmung durch Vermächtnis

 

Muster 14.55: Nachträgliche Ausgleichungsbestimmung durch Vermächtnis

Mein Sohn _________________________ hat im Jahre _________________________ eine Geldschenkung in Höhe von _________________________ EUR erhalten. Seinerzeit ist die Bestimmung der Ausgleichungspflicht bei der Erbauseinandersetzung auf meinen Tod unterblieben. Hiermit ordne ich im Wege des Vermächtnisses zu Lasten meines Sohnes _________________________ und zugunsten seiner Geschwister die Ausgleichungspflicht dieser Schenkung bei der Nachlassauseinandersetzung auf meinen Tod an. Die Vermächtnisse fallen mit der Auseinandersetzung meines Nachlasses an und werden gleichzeitig fällig. Die Höhe und die Art der Ausgleichung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 2050 ff. BGB.

 

Rz. 310

Wurde im umgekehrten Fall bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet und will der Erblasser dies rückgängig machen, kann er auch dies im Wege des Vorausvermächtnisses zugunsten des betreffenden Abkömmlings und zu Lasten der anderen zu Miterben berufenen Abkömmlinge erreichen.

 

Rz. 311

Muster 14.56: Nachträglicher Widerruf der Ausgleichungsbestimmung

 

Muster 14.56: Nachträglicher Widerruf der Ausgleichungsbestimmung

Mein Sohn _________________________ hat im Jahre _________________________ eine Geldschenkung in Höhe von _________________________ EUR erhalten. Seinerzeit wurde die Ausgleichungspflicht bei der Erbauseinandersetzung auf meinen Tod bestimmt. Hiermit ordne ich im Wege des Vorausvermächtnisses zugunsten meines Sohnes _________________________ und zu Lasten der übrigen Erben an, dass die Schenkung bei der Erbauseinandersetzung auf meinen Tod entgegen der ursprünglichen Ausgleichungsbestimmung nicht auszugleichen ist. Das Vermächtnis fällt im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung an und ist gleichzeitig fällig.

 

Praxishinweis

Diese Vermächtnisse unterliegen bezüglich der Pflichtteilsberechtigten der Vorschrift des § 2306 BGB. Deshalb ist der sicherere Weg der Abschluss eines Teil-Pflichtteilsverzichtsvertrags (§ 2346 Abs. 2 BGB) mit dem Pflichtteilsberechtigten; dieser bedarf allerdings der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB.

[317] BGH DNotZ 2010, 629 m. Anm. Keim = FamRZ 2010, 28; vgl. zur Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Berücksichtigung etwaiger testamentarischer Anrechnungsbestimmungen: OLG München ZErb 2019, 119.

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