Rz. 33

Der Erfüllungsanspruch des Vermächtnisnehmers kann auch dadurch "gesichert" werden, dass der Vermächtnisnehmer selbst unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB vom Erblasser in der Verfügung von Todes wegen bevollmächtigt wird, das vermachte Eigentum auf sich zu übertragen oder zu Lasten einzelner Nachlassgegenstände dingliche Rechte zu bestellen.

Solange die Vollmacht gilt, kann der Vermächtnisnehmer die Vermächtniserfüllung selbst vornehmen.[36] Allerdings hat der Erbe – vorbehaltlich etwaiger durch den Erblasser angeordneter Schutzmechanismen (z.B. Auflagen) – die Möglichkeit, die vom Erblasser erteilte Vollmacht jederzeit zu widerrufen und die Vermächtniserfüllung so zu vereiteln bzw. zu erschweren.[37]

Die Vollmacht ist materiell-rechtlich zwar eine empfangsbedürftige Willenserklärung, § 130 Abs. 1 BGB; die Vorschriften über die Testaments- und Erbvertragseröffnung sowie über die Benachrichtigung der Verfahrensbeteiligten stellen aber sicher, dass der Bevollmächtigte Kenntnis von der Vollmachtserteilung erlangt. Für die Wirksamkeit der Willenserklärung (= Vollmachtserteilung) ist der Tod des Erblassers ohne Einfluss, § 130 Abs. 2 BGB.

 

Rz. 34

An der Zulässigkeit einer Bevollmächtigung über den Tod hinaus bestehen keine Zweifel. Wurde die Vollmacht im Interesse des Vermächtnisnehmers zur Durchsetzung seines Anspruchs nach § 2174 BGB erteilt, so kann auch ohne ausdrückliche Erklärung auf die Unwiderruflichkeit der Vollmacht durch die Erben geschlossen werden.[38]

Für die rechtliche Gestaltung empfiehlt es sich jedoch, ausdrücklich diese Unwiderruflichkeit bis zur vollständigen Erfüllung des Vermächtnisanspruchs in die Verfügung von Todes wegen aufzunehmen. Die Vollmacht kann auch von vornherein auf den Tod des Erblassers beschränkt werden (postmortale Vollmacht), so dass der bevollmächtigte Vermächtnisnehmer erst für die Erben des Erblassers handeln kann.

Für den Nachweis der Vollmacht gegenüber dem Grundbuchamt ist zwar grundsätzlich die Vorlage einer Ausfertigung der Vollmachtsurkunde erforderlich (§ 29 GBO, § 47 BeurkG). Da das Nachlassgericht von einer Verfügung von Todes wegen aber lediglich eine beglaubigte Abschrift nebst Eröffnungsprotokoll erteilt, die nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO auch zum Nachweis des Erbrechts und zur Berichtigung des Grundbuchs ausreicht, dürfte auch für den Nachweis der Vollmacht eine solche beglaubigte Abschrift ausreichen.[39]

[36] Lindemann, DNotZ 1951, 215.
[37] Riedel, in: Riedel, Immobilien in der Erbrechtspraxis, § 11 Rn 109.
[38] BayObLG MittBayNot 1989, 308.
[39] Mayer, BWNotZ 1997, 62, 63.

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