Rz. 197

Die ertragsteuerliche Beurteilung der Einkünfte des Nießbrauchers hängt maßgeblich davon ab, ob er als Mitunternehmer der Gesellschaft anzusehen ist, ob er also Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.[228] Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Nießbraucher bezüglich der Beteiligung – wenigstens im Innenverhältnis zwischen Nießbraucher und Gesellschafter – Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte zustehen und seine Rechtstellung daher wenigstens der eines Kommanditisten vergleichbar ist. Dies ist beim Vollrechtsnießbrauch grundsätzlich als gegeben anzunehmen.[229]

Soweit der Nießbraucher eine Mitunternehmerstellung innehat, ist der ihm zustehende Gewinnanteil als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.

[228] Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 306.
[229] BFH BStBl II 1995, 241, 245; Schmidt/Wacker, EStG, § 15 Rn 309 ff.

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