Rz. 197
Die ertragsteuerliche Beurteilung der Einkünfte des Nießbrauchers hängt maßgeblich davon ab, ob er als Mitunternehmer der Gesellschaft anzusehen ist, ob er also Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann.[228] Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Nießbraucher bezüglich der Beteiligung – wenigstens im Innenverhältnis zwischen Nießbraucher und Gesellschafter – Mitwirkungs- und Verwaltungsrechte zustehen und seine Rechtstellung daher wenigstens der eines Kommanditisten vergleichbar ist. Dies ist beim Vollrechtsnießbrauch grundsätzlich als gegeben anzunehmen.[229]
Soweit der Nießbraucher eine Mitunternehmerstellung innehat, ist der ihm zustehende Gewinnanteil als Teil der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen