Rz. 51

Eine Vermächtnisanordnung ist – wie ausgeführt – unwirksam, wenn der vermachte Gegenstand beim Erbfall nicht mehr zum Nachlass gehört und wenn der Erblasser auch nicht wollte, dass der Gegenstand dem Bedachten verschafft werden solle, § 2169 Abs. 1 BGB. Die Vorschriften zum Verschaffungsvermächtnis, §§ 2169, 2170 BGB, gelten sowohl für das einseitig verfügte als auch für das erbvertraglich oder wechselbezüglich (§ 2270 Abs. 3 BGB) angeordnete Vermächtnis. Nur für das erbvertraglich oder testamentarisch bindend angeordnete Vermächtnis gilt zusätzlich der Schutz des § 2288 BGB, beim erbvertraglich angeordneten Vermächtnis in direkter, bei der bindend gewordenen testamentarischen Vermächtnisanordnung in analoger Anwendung. Der Erblasser kann im Grundsatz über den Vermächtnisgegenstand frei unter Lebenden verfügen, § 2286 BGB. Im Interesse des Vertragsvermächtnisnehmers beugt § 2288 BGB dem Fall vor, dass sich der Erblasser trotz des bestehenden bindenden Erbvertrags durch Zerstörung, Beschädigung oder Beiseiteschaffen des vermachten Gegenstandes seiner vertraglichen Bindung entzieht. Zum Wohnungsrecht als Verschaffungsvermächtnis vgl. Rdn 246.[58]

[58] Siehe hierzu OLG Bremen NJWE-FER 2001, 239 = ZEV 2001, 359.

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