Rz. 219
Der Nießbraucher ist berechtigt, alle Nutzungen der belasteten Sache zu ziehen, § 1030 Abs. 1 BGB. Das Reichsgericht[248] hat jedoch klargestellt, aus Zweck und Wesen des Nießbrauchs folge, dass "der Nießbraucher die Nutzungen nur insoweit haben soll, als sie bei ordnungsmäßiger Wirtschaft den Reinertrag bilden". Die nähere Bestimmung dieses Reinertrags ist jedoch nicht klar geregelt; Rechtsprechung dazu fehlt weitgehend. Deshalb ist dringend zu empfehlen, entsprechende Regelungen in die Verfügung von Todes wegen aufzunehmen. Fehlen solche Regelungen, dürfte dem Nießbraucher der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Reingewinn zustehen.[249]
Rz. 220
Die Verfügung von Todes wegen sollte auch Vorgaben dazu enthalten, wer etwa entstehende Verluste zu tragen hat. Gerade bei einem Unternehmensnießbrauch können insoweit vielfältige Streitpunkte entstehen, so dass sich gerade für diese Fälle die Einsetzung eines Schiedsgerichts, das bereits vom Erblasser in der Verfügung von Todes wegen angeordnet werden kann, empfiehlt (vgl. § 18 Rdn 9 ff.).
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