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Ein Erbrecht für den nichtehelichen Partner kann nach deutschem Recht nur im Wege einer letztwilligen Verfügung geschaffen werden. Hierbei kommt nur ein einseitiges Testament oder aber ein Erbvertrag in Betracht. Ein gemeinschaftliches Testament ist nur unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern möglich. Falls trotzdem ein gemeinschaftliches Testament errichtet wurde, so ist allenfalls eine Umdeutung in zwei Einzeltestamente in Erwägung zu ziehen.[4] Hier ist jedoch problematisch, dass ein eigenhändiges Einzeltestament insgesamt gemäß § 2247 Abs. 1 BGB handschriftlich errichtet werden muss, das gemeinschaftliche Testament in der Regel aber handschriftlich nur von einem Partner stammt und vom anderen lediglich mitunterschrieben wurde (§ 2267 Abs. 1 BGB), so dass das Testament desjenigen Partners, der den Testamentstext nicht selbst geschrieben hat, gem. § 125 BGB formunwirksam ist.[5]

[4] Dazu v. Proff, ZErb 2008, 254.
[5] Vgl. zum Partnerschaftsvertrag und Erbvertrag N. Mayer, ZEV 1999, 384; BGH ZEV 1999, 398 und OLG Frankfurt/M. ZEV 1999, 404 sowie Zwißler, § 19 Rn 1 ff.

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