Rz. 27

Wurde die Pflegezeit/Pflegeteilzeit zunächst für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate in Anspruch genommen, so ist die Verlängerung nur möglich, wenn der Arbeitgeber zustimmt – und auch dann nur bis zur Höchstdauer von sechs Monaten, § 4 Abs. 1 S. 2 PflegeZG.

 

Rz. 28

In seiner Entscheidung über die Zustimmung dürfte der Arbeitgeber frei, also insbesondere nicht an die Ausübung billigen Ermessens gebunden sein.[17] Denn ein Fall des einseitigen Direktionsrechts liegt nicht vor, und dem Wortlaut des Pflegezeitgesetzes lässt sich eine Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers nicht entnehmen. Im Gegenteil sieht das Gesetz einen Anspruch auf die Verlängerung bis zur Höchstdauer nur dann vor, wenn ein an sich vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, § 4 Abs. 1 S. 3 PflegeZG. Der Gesetzgeber stellt sich einen solchen Fall insbesondere dann vor, wenn die als Ersatz vorgesehene Pflegeperson ihrerseits selbst schwer erkrankt und deshalb ausfällt.[18] Im Übrigen wird man auf die Rechtsprechung zum wichtigen Grund nach § 16 Abs. 3 S. 4 BEEG zurückgreifen können.[19]

[17] Wie hier Freihube/Sasse DB 2008 1320, 1322; ErfK/Gallner § 4 PflegeZG Rn 1, dort auch mit Nachweisen zur Gegenmeinung.
[18] BR-Drucks 718/07 S. 222.
[19] So auch ErfK/Gallner § 4 PflegeZG Rn 1.

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