Rz. 49

Der Arbeitgeber hat den Teilzeitwünschen des Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, § 3 Abs. 4 S. 2 PflegeZG. Abgesehen davon, dass im Rahmen der Interessenabwägung nicht auf die Belange eines Elternteils, sondern auf das Interesse des Beschäftigten an der Pflege seines Angehörigen abzustellen ist, kann für das Verweigerungsrecht des Arbeitgebers auf die Ausführungen einschließlich der Rechtsprechung zur Teilzeit in Elternzeit nach § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4 BEEG[38] verwiesen werden. Fristen sind für die Reaktion des Arbeitgebers nicht vorgesehen; angesichts der kurzen Ankündigungsfrist von nur zehn Arbeitstagen wird der Arbeitgeber aber mehr oder weniger unverzüglich reagieren müssen.

 

Rz. 50

Anders als im Fall der vollständigen Arbeitsbefreiung kann der Beschäftigte also die teilweise Freistellung (die Pflegeteilzeit) nicht durch die bloße Ankündigung erzwingen. Kommt es nicht zu der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, so kann der Beschäftigte seinen unter dem Vorbehalt entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe bestehenden Anspruch auf Pflegeteilzeit nur noch gerichtlich mit einer Klage auf Abgabe der Zustimmungserklärung des Arbeitgebers (§ 894 ZPO) durchsetzen. Selbst wenn man einstweilige Verfügungen für denkbar halten will, wird der Beschäftigte, dem es auf einen raschen Beginn der Pflegemöglichkeit ankommt, in einem solchen Fall die volle Freistellung statt einer längeren Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber in Betracht ziehen müssen. Dies erfordert einen neuen Antrag mit einer neuen Ankündigungsfrist. Zulässig dürfte der Antrag aber sein, denn wenn der Arbeitgeber und der Beschäftigte nicht zu der Vereinbarung über eine Pflegeteilzeit gelangt sind, kann der Anspruch des Beschäftigten auf die Pflegezeit noch nicht verbraucht sein.

[38] Siehe oben § 13 Rdn 22 ff.

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