Rz. 10

Nach § 496 ZPO können neben der Einreichung von Schriftsätzen auch die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.

 

Rz. 11

Die Vorschrift ist in Verbindung mit § 129 Abs. 1 ZPO zu sehen. Da § 129 Abs. 1 ZPO lediglich für Anwaltsprozesse eine schriftsätzliche Vorbereitung vorsieht, wird das amtsgerichtliche Verfahren in vielen Bereichen[6] von dieser Vorschrift nicht erfasst. Nur durch eine Anordnung nach § 129 Abs. 2 ZPO ist die Wahlmöglichkeit nach § 496 ZPO und insbesondere eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle auszuschließen. In der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens liegt allerdings zugleich die Anordnung nach § 129 Abs. 2 ZPO.[7]

 

Rz. 12

Nach § 129a ZPO besteht die Möglichkeit, bei jedem Amtsgericht Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben. Es muss daher die Erklärung nicht bei dem Prozessgericht abgegeben werden.

 

Rz. 13

 

Hinweis

Wenn die Erklärung eine Frist wahren soll, ist insbesondere bei einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle bei einem Amtsgericht, das nicht Prozessgericht ist, auf die Einhaltung der Frist zu achten. Die Wirkung der Prozesshandlung tritt nach § 129a Abs. 2 S. 2 ZPO frühestens mit dem Eingang des Protokolls beim Prozessgericht ein. Erst ab diesem Zeitpunkt kommt daher auch eine Rückwirkung der Zustellungswirkungen auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrages nach § 167 ZPO in Betracht.[8]

Diese Problematik kann sich insbesondere stellen, wenn Sie ein Mandat übernommen haben und Ihr Mandant eine Erklärung zu Protokoll einer Geschäftsstelle abgegeben hat. Sie sollten gerade in dem Fall, in dem die Erklärung nicht bei der Geschäftsstelle des Prozessgerichts abgegeben wurde und durch die Erklärung eine Frist gewahrt werden sollte, Akteneinsicht beantragen, um den Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Prozessgericht feststellen zu können.

 

Rz. 14

Als Ergänzung zu § 496 ZPO ist § 498 ZPO zu verstehen. Danach ist bei der Erhebung einer Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle das Protokoll zuzustellen. Dies ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit, da das Protokoll über die Klage wie eine Klageschrift zu behandeln ist.

 

Rz. 15

Es ist aber darauf zu achten, dass die Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle den Formerfordernissen, die an diese Schriftsätze zu stellen sind, entsprechen. So muss insbesondere eine Klageschrift, die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wurde, den Voraussetzungen des § 253 ZPO genügen.

[6] Zu Ausnahmen siehe Rn 2.
[7] Zöller/Greger, § 129 Rn 5.
[8] MüKo-ZPO/Deubner, § 496 Rn 10.

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