Rz. 135

Durch die Einführung der Gehörsrüge tritt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die formelle Rechtskraft erst mit dem Ablauf der in § 321a Abs. 2 S. 2 ZPO normierten Notfrist ein.

 

Rz. 136

Bereits mit der Erhebung der Gehörsrüge besteht nach § 321a Abs. 6 i.V.m. § 707 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO die Möglichkeit, die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu beantragen.[93]

 

Rz. 137

Wenn das Gericht die Gehörsrüge als unzulässig verwirft oder als unbegründet abweist, ist eine derartige Entscheidung nicht anfechtbar (§ 321a Abs. 4 S. 3 ZPO).

 

Rz. 138

Hält das Gericht die Gehörsrüge für begründet, wird der Prozess fortgeführt (§ 321a Abs. 4 S. 1 ZPO). Dabei wird der Prozess an der Stelle aufgenommen, an der er sich zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung befand (§ 321a Abs. 5 S. 2 ZPO). Die Vorschrift ist insoweit dem § 342 ZPO nachgebildet.

[93] Siehe Muster Rdn 150.

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