Rz. 150

Muster 14.10: Gehörsrüge nach § 321a ZPO

 

Muster 14.10: Gehörsrüge nach § 321a ZPO

An das

Amtsgericht/Landgericht

in _________________________

Rügeschrift

In dem Rechtsstreit

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

gegen

den _________________________

– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________

erheben wir namens und in Vollmacht des _________________________ [Klägers oder Beklagten] gegen das am _________________________ verkündete Urteil die Gehörsrüge nach § 321a ZPO.

Gleichzeitig beantragen wir namens und in Vollmacht des _________________________ [Klägers oder Beklagten],

 
  die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung in Höhe von _________________________ EUR, die der _________________________ [Kläger oder Beklagte] durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft der Bank/Sparkasse _________________________ erbringen kann, einstweilen einzustellen.

Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Durch Urt. v. _________________________ wurde der _________________________ [Kläger oder Beklagte] in seinem Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt.

Das Gericht hat

bei seiner Entscheidung den Schriftsatz des Rügeführers vom _________________________ nicht berücksichtigt;
das Beweisangebot des Rügeführers im Schriftsatz vom _________________________ auf Vernehmung der Zeugen _________________________ nicht beachtet;
den Schriftsatz des Rügeführers vom _________________________ nicht mehr bei seiner Entscheidung berücksichtigt, da es den Vortrag fehlerhaft für verspätet gehalten hat;
das Vorbringen zum _________________________ als unsubstanziiert behandelt, ohne hierauf hinzuweisen;
fälschlicherweise die Tatsache, dass _________________________, als unstreitig behandelt.

Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs war auch entscheidungserheblich, denn _________________________.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung folgt aus § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO.

_________________________

Rechtsanwalt

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge