Rz. 150
Muster 14.10: Gehörsrüge nach § 321a ZPO
Muster 14.10: Gehörsrüge nach § 321a ZPO
An das
Amtsgericht/Landgericht
in _________________________
Rügeschrift
In dem Rechtsstreit
des _________________________
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
gegen
den _________________________
– Beklagter –
Prozessbevollmächtigte: RAe _________________________
erheben wir namens und in Vollmacht des _________________________ [Klägers oder Beklagten] gegen das am _________________________ verkündete Urteil die Gehörsrüge nach § 321a ZPO.
Gleichzeitig beantragen wir namens und in Vollmacht des _________________________ [Klägers oder Beklagten],
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts _________________________ vom _________________________, Az: _________________________, ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung in Höhe von _________________________ EUR, die der _________________________ [Kläger oder Beklagte] durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft der Bank/Sparkasse _________________________ erbringen kann, einstweilen einzustellen. |
Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:
Durch Urt. v. _________________________ wurde der _________________________ [Kläger oder Beklagte] in seinem Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt.
Das Gericht hat
□ | bei seiner Entscheidung den Schriftsatz des Rügeführers vom _________________________ nicht berücksichtigt; |
□ | das Beweisangebot des Rügeführers im Schriftsatz vom _________________________ auf Vernehmung der Zeugen _________________________ nicht beachtet; |
□ | den Schriftsatz des Rügeführers vom _________________________ nicht mehr bei seiner Entscheidung berücksichtigt, da es den Vortrag fehlerhaft für verspätet gehalten hat; |
□ | das Vorbringen zum _________________________ als unsubstanziiert behandelt, ohne hierauf hinzuweisen; |
□ | fälschlicherweise die Tatsache, dass _________________________, als unstreitig behandelt. |
Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs war auch entscheidungserheblich, denn _________________________.
Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung folgt aus § 707 Abs. 1 S. 1 ZPO.
_________________________
Rechtsanwalt
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