Rz. 1

Das Fahrverbot gem. § 44 StGB ist eine Nebenstrafe.[1] Insoweit steht es im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB) darstellt.[2]

Als Nebenstrafe unterliegt das Fahrverbot gem. § 44 StGB den allgemeinen Strafzumessungsregeln.[3]

[1] Z.B. BGH NZV 2003, 199; vgl. auch Deutscher, Die Entwicklung des straßenverkehrsrechtlichen Fahrverbots im Jahr 2008, NZV 2009, 111 sowie Tepperwien, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, DAR 2008, 241.
[2] Fischer, § 44 Rn 2.
[3] Buschbell/Schäpe, MAH Straßenverkehrsrecht, § 16 Rn 78.

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