Rz. 1
Das Fahrverbot gem. § 44 StGB ist eine Nebenstrafe.[1] Insoweit steht es im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung (§ 61 StGB) darstellt.[2]
Als Nebenstrafe unterliegt das Fahrverbot gem. § 44 StGB den allgemeinen Strafzumessungsregeln.[3]
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