Rz. 21

 

Beispiel 6: Mitvergleichen eines anderen erstinstanzlichen Verfahrens (keine Kürzung nach § 15 Abs. 3 RVG)

In einem Rechtsstreit (1/22) über 5.000,00 EUR verhandeln die Parteien unter Mitwirkung ihrer Anwälte im Termin über die Klageforderung und über weiter gehende 10.000,00 EUR, die in einem anderen Verfahren (2/22) anhängig sind, und schließen einen Gesamtvergleich, der beide Verfahren erledigt.

Im Verfahren 1/22 entsteht neben den Gebühren aus 5.000,00 EUR auch eine Verfahrensdifferenzgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV aus dem Mehrwert von 10.000,00 EUR.

Darüber hinaus entsteht die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert beider Verfahren, also in Höhe von 15.000,00 EUR. Durch den Mehrwertvergleich entsteht die Terminsgebühr nur in dem Verfahren, in dem die anderweitig anhängigen Gegenstände einbezogen werden, nicht auch in dem Verfahren, das einbezogen worden ist. Dort kann allerdings die Terminsgebühr schon früher angefallen sein (siehe unten Rdn 25).

Die Einigungsgebühr beträgt 1,0, da alle Gegenstände erstinstanzlich anhängig sind (Nr. 1003 VV). Es entsteht auch hier nur eine Gebühr in dem Verfahren, in dem die Einigung geschlossen worden ist.

 
I. Verfahren 1/22    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV   491,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
  die Begrenzung des § 15 Abs. 3 RVG,    
  nicht mehr als 1,3 aus 15.000,00 EUR (933,40 EUR),    
  wird nicht überschritten    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   718,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
5. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.525,00 EUR  
6. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   479,75 EUR
Gesamt   3.004,75 EUR
II. Verfahren 2/22    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV anzurechnen,   – 491,20 EUR
  0,8-Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 327,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   62,13 EUR
Gesamt   389,13 EUR
Gesamt I. + II.   3.393,88 EUR

Nach § 15a Abs. 1 RVG wäre es auch erlaubt, umgekehrt anzurechnen, also in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist.

 
I. Verfahren 1/22    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   434,20 EUR
  (Wert: 5.000,00 EUR)    
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Nr. 2 VV   491,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. gem. Anm. Abs. 1 zu Nr. 3101 VV anzurechnen,   – 491,20 EUR
  0,8-Verfahrensgebühr aus 10.000,00 EUR    
4. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   861,60 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
5. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV   718,00 EUR
  (Wert: 15.000,00 EUR)    
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 2.033,80 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   386,42 EUR
Gesamt   2.420,22 EUR
II. Verfahren 2/22    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   798,20 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   155,46 EUR
Gesamt   973,66 EUR
Gesamt I. + II.   3.393,88 EUR

Das Gesamtergebnis ist also dasselbe. Bei der zweiten Berechnungsmethode läuft die Anrechnung auf ein "Null-Summen-Spiel" hinaus, sodass man sie an sich auch weglassen könnte, um zwei Rechenvorgänge zu sparen.

 

Rz. 22

Von Bedeutung sein kann die Frage, wo angerechnet wird, wenn sich in den jeweiligen Verfahren unterschiedliche Erstattungsquoten ergeben oder nur teilweise Deckungsschutz seitens des Rechtsschutzversicherers besteht.

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