Rz. 5

Für die Feststellung der Berufsunfähigkeit kommt es auf den zuletzt ausgeübten Beruf an und nicht auf den Zeitpunkt, ab dem Versicherungsleistung begehrt wird. Bei einem Berufswechsel kommt es für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit entscheidend auf den konkreten neuen Beruf an und nicht auf den im Versicherungsschein genannten Beruf.[1]

 

Rz. 6

Im Regelfall sehen die Versicherungsverträge eine Leistungspflicht dann vor, wenn eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person von mindestens 50 % vorliegt.

[1] BGH, NVersZ 2000, 221; van Bühren/Dunkel, § 15 Rn 133.

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