Rz. 4

Der Versicherer ist verpflichtet, "für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen" (§ 172 Abs. 1 VVG). Die Berufsunfähigkeit wird in § 172 Abs. 2 VVG definiert:

Zitat

"Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."

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