Rz. 10

Wegen der Unvollständigkeit des BGB bis zum Jahre 2018 im Hinblick auf das private Baurecht ist im Jahre 1926 die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vom Reichs-Verdingungs-Ausschuss geschaffen worden. Dabei erfolgte im Vorwort der Hinweis:

Zitat

"Die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung und die Technischen Vorschriften (Teil B und C der VOB) sollten allen Bauverträgen einheitlich und grundsätzlich unverändert zugrunde gelegt werden. Für die Ausschreibung und den Vertragsabschluss genügt der Hinweis, dass diese in der verbindlichen Ausgabe der Normblätter Vertragsbestandteil werden. Bei der Aufstellung dieser Vertragsbedingungen hat der Ausschuss maßgebenden Wert auf die scharfe Abgrenzung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelegt."

 

Rz. 11

Bereits seit längerem lautet der Name der VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instandgehalten, geändert oder beseitigt wird.[1]

 

Rz. 12

Da die VOB/B Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt (DIN 1961), muss die VOB/B zwischen den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss vereinbart werden.

 

Rz. 13

Wird die VOB/B ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen, ist sie der Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht entzogen, soweit eine Verwendung gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen stattfindet, § 310 Abs. 1 BGB. Jede vertragliche Abweichung von der VOB/B führt dazu, dass diese nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die VOB/B ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung zulässt, z.B. in § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B (ist … keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie …).

 

Rz. 14

Bei einer Verwendung gegenüber dem Verbraucher (§ 13 BGB) ist die VOB/B nicht mehr privilegiert. Danach ist die VOB/B auch dann nicht der Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht (§§ 307 ff. BGB) entzogen, wenn der Auftragnehmer die VOB/B ohne Abänderung gegenüber einem Verbraucher verwendet. Dass die VOB/B bei Verbrauchern nicht mehr privilegiert ist, regelt § 310 Abs. 1 BGB. Dies gilt dann, wenn der Unternehmer die VOB/B gegenüber einem Verbraucher stellt. In diesem Fall verliert die VOB/B ihre privilegierte Stellung und wird als normale Allgemeine Geschäftsbedingung behandelt mit der Folge, dass einzelne Bestimmungen der VOB/B nicht wirksam sind. Stellt jedoch der Verbraucher seinerseits die VOB/B gegenüber dem Auftragnehmer, so kann er sich nicht auf die fehlende Privilegierung nach § 310 Abs. 1 BGB berufen. In diesem Fall gilt die VOB/B vollumfänglich, sofern sie insgesamt und ohne Abweichungen zugrunde gelegt wurde.

 

Rz. 15

Sofern die VOB/B nicht wirksam vereinbart ist, gleichgültig ob ein Verbraucher- oder Unternehmensbauvertrag vorliegt, halten folgende Regelungen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht Stand:

Die Änderung des Bauentwurfes nach § 1 Abs. 3 VOB/B, da diese Klausel völlig unbestimmt ist;
Wort "Norm" durch Wort "Klausel" ersetzt;
§ 2 Abs. 5 VOB/B, der die Vergütung bei Änderungsleistungen regelt;
§ 2 Abs. 6 VOB/B, der die Vergütung bei zusätzlichen Leistungen regelt;
§ 2 Abs. 8 Nr. 1 S. 1 VOB/B, der Leistungen betrifft, die nicht in Auftrag gegeben worden sind;
§ 4 Abs. 7 VOB/B, der die Kündigung wegen Mängeln vor der Abnahme regelt;[2]
die fiktiven Abnahmen nach § 12 Abs. 5 VOB/B;
§ 13 Abs. 4 VOB/B, da bezüglich des Bauwerkes eine vierjährige Verjährungsfrist und bezüglich anderer Werke nur eine zweijährige Verjährungsfrist vorsieht;
§ 16 Abs. 6 VOB/B: Zahlung an Nachunternehmer;
die Rückgabe der nicht verwerteten Sicherheit nach dem Ablauf von zwei Jahren gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B.
 

Rz. 16

Der zunächst im Folgenden dargestellte Standardbauvertrag basiert auf den §§ 650a ff. BGB und sieht die Einbeziehung der VOB/B nicht vor. Der dann folgende Verbraucherbauvertrag schließt aufgrund seiner zwingenden Vorschriften nach § 650u BGB die wirksame Vereinbarung der VOB/B aus. Der unter Rdn 91 nachfolgende VOB/B-Vertrag ist auf die ergänzende Geltung der VOB/B zugeschnitten, ebenso die unter Muster D., E. und F. (Rdn 91, 133, 196) daran anschließenden Vertragsformulare Generalunternehmervertrag, Subunternehmervertrag und Generalübernehmervertrag, wobei dort die Besonderheiten je nach Vertragstypen in den einzelnen Vertragsbestandteilen Ausdruck finden.

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