Rz. 28

Der Standard-Bauvertrag richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere den §§ 650a ff. BGB. Die VOB/B muss ausdrücklich vereinbart werden, damit sie Vertragsgrundlage wird. Die Klauseln der VOB/B sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die VOB/B wird nur Grundlage des Vertrages, wenn die VOB/B wirksam vereinbart ist. Der Text der VOB/B muss nur dann nicht ausgehändigt werden, wenn die VOB/B gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet wird. Eine Aushändigung des Textes der VOB/B ist auch dann nicht erforderlich, wenn die andere Vertragspartei im Baubereich tätig ist. Ist jemand Nichtkaufmann und im Baubereich nicht bewandert, muss bei Abschluss des Vertrages der gesamte Text der VOB/B übergeben werden. Dies trifft auch für die Abrechnungsregelungen der VOB Teil C zu. Die Abrechnungsregelungen der VOB/C in Teil 5 sind ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen.

 

Rz. 29

Bei Verwendung gegenüber dem Verbraucher ist die VOB/B nicht mehr gegenüber dem AGB-Recht (§§ 307 ff. BGB) privilegiert. Danach ist die VOB/B auch dann nicht der Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht entzogen, wenn der Auftragnehmer die VOB/B ohne Abänderungen gegenüber einem Verbraucher verwendet. Nach § 310 Abs. 1 BGB ist nur bei einem Vertrag zwischen Unternehmern die VOB/B insgesamt der Inhaltskontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist, wenn die VOB/B "ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen" ist. Die VOB/B ist nicht "als Ganzes" vereinbart, wenn in dem Vertrag einbezogene "Besondere Vertragsbedingungen" Regelungen enthalten sind, die von denen der VOB/B abweichen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Einheitspreise als fest und unvereinbar vereinbart sind, was von § 2 Abs. 3 VOB/B abweicht. Ein Eingriff stellt auch die Abweichung von § 16 Abs. 1 VOB/B dar, wenn der Auftraggeber Abschlagszahlungen nur bis zu 90 % der nachgewiesenen Leistungen zu zahlen hat.[3] Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftragnehmer die VOB/B gegenüber einem Verbraucher stellt.

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