Rz. 24

Abschlagszahlungen können beim BGB-Bauvertrag nach § 632a BGB verlangt werden, und zwar in Höhe des Werts der vom Unternehmer erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen. Dabei muss auch die Abschlagsrechnung prüfbar sein, was sich aus § 632a Abs. 1 S. 5 BGB ergibt. Ein Zahlungsplan ist dann wichtig, wenn die Parteien einen Pauschalpreis vereinbart haben, damit der Unternehmer nicht wie beim Einheitspreisvertrag die erbrachten Leistungen im Einzelnen nachvollziehbar darlegen muss.

 

Rz. 25

§ 632a Abs. 1. BGB lautet wie folgt:

 

Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung verlangen.

 

Rz. 26

Eine Sicherheitsleistung steht dem Verbraucher nur zu, wenn es sich um einen Verbraucherbauvertrag handelt, § 650m Abs. 2 BGB. Wenn der Besteller eine Vertragserfüllungssicherheit haben will, muss er dies im Vertrag vereinbaren, wobei hier die Höhe von 10 % der Auftragssumme nicht überschritten werden darf.

 

Rz. 27

Wichtig ist auch die Widerspruchsregelung. Dies ist insbesondere für Widersprüche zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Plänen von Bedeutung. Das Leistungsverzeichnis hat gegenüber den Plänen eine größere Bedeutung, wenn dort die Leistung im Einzelnen genauer beschrieben wird. Um hier Auslegungsschwierigkeiten zu entgehen, ist eine klare Entscheidung bezüglich der Rangfolge zu treffen. Soweit AGB-Klauseln vorliegen, ist die Bestimmung der Rangfolge auch von Bedeutung, um bei Widersprüchen die Anwendung des § 305c Abs. 2 BGB zu vermeiden, wonach Unklarheiten zulasten des Verwenders gehen. Ist die Rangfolge bestimmt, kann ein Widerspruch zwischen dem Inhalt aus verschiedenen Vertragsbestandteilen nicht auftreten.

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