Rz. 269

Beim Generalübernehmervertrag wird üblicherweise ein Pauschalpreis vereinbart. Die Vergütung bleibt beim Pauschalpreis für die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geschuldete Leistung unverändert, § 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B. Werden nach Vertragsabschluss geänderte Leistungen nach § 1 Abs. 3 VOB/B oder zusätzliche Leistungen nach § 1 Abs. 4 VOB/B vom Auftraggeber angeordnet, ändert sich der Pauschalpreis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten, § 2 Abs. 7 Nr. 2 VOB/B. Zwar können die Parteien vereinbaren, dass der Generalübernehmer auch solche Mehrleistungen ohne Anspruch auf Mehrvergütung zu erbringen hat, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nach Vertragsschluss die dem Generalübernehmervertrag zugrunde liegende Planung ändert. Wegen der damit übernommenen Risiken sind dann an die Annahme einer solchen Vereinbarung strenge Anforderungen zu stellen. Eine dahin gehende Vereinbarung stellt im Übrigen einen Eingriff in die VOB/B dar mit der Konsequenz, dass die einzelnen Paragrafen der VOB/B der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterliegen.

 

Rz. 270

Bei unverändertem Vertragsinhalt ist der Pauschalpreis bis zur Erfüllung des Vertrages bindend und kann auch bei Lohn- oder Preissteigerungen bei Baumaterialien nicht geändert werden. Sollten Kostenerhöhungen auf den Pauschalpreis einen Einfluss haben, muss eine entsprechende Preisgleitklausel vereinbart werden. Die Lohn- und Stoffpreisgleitklauseln müssen ausdrücklich und eindeutig vereinbart sein und unterliegen als vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB.

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