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Ein typisches Merkmal des Generalübernehmervertrages ist die schlüsselfertige Erstellung des Bauwerkes. Geschuldet wird somit ein funktionstaugliches Bauwerk. Die vom Generalübernehmer zu erbringende Leistung wird oftmals funktional ausgeschrieben. Eine funktionale Ausschreibung (Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, § 7 Abs. 1012 VOB/A) erfolgt auf Grundlage einer Vorentwurfsplanung, dem Rahmenentwurf eines Leistungsprogramms mit der Erläuterung der Bauaufgabe in Form von Funktionsbeschreibungen, Raumprogrammen und der Festlegung von Mindestqualitäten usw. Die Ausschreibung reicht von einer globalen Leistungsbeschreibung (z.B. Kaufhaus nach noch zu erstellender Entwurfsplanung durch den Stararchitekten P.) bis zu einer Funktionalbeschreibung mit detailliertem Leistungsverzeichnis. Alle funktionalen Leistungsbeschreibungen haben die Gemeinsamkeit, dass die Massenangaben fehlen. Der Generalübernehmer übernimmt bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung das Mengenermittlungsrisiko.

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