Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 04.03.2008; Aktenzeichen 15 O 229/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.3.2008 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - Az. 15 O 229/06 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Nebenintervention fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte und der Nebenintervenient vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Bauvertrag auf Mehrvergütung in Anspruch.

Am 17.12. 2002 schlossen die Parteien einen Generalübernehmervertrag (im Folgenden GÜ-Vertrag), in welchem die Beklagte sich zur schlüsselfertigen Errichtung eines Seniorenheimes mit 68 vollstationären Plätzen in S.-K. nach "den beigefügten und noch zu erstellenden Plänen des Auftragnehmers" zum Festpreis von 4.036.800 EUR verpflichtete.

Nach § 4 des GÜ-Vertrages sollten durch den Festpreis alle Leistungen abgegolten sein, die zur ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung der Leistungen einschließlich aller Nebenleistungen notwendig sind. Ausgenommen waren vom Auftraggeber gem. § 2 Abs. 9 angeordnete Leistungsänderungen oder von diesem verlangte zusätzliche Leistungen, für die gem. § 4 Ziff. 4 vor Ausführung schriftliche Nachtragsverträge zu vereinbaren waren, die den Leistungsumfang und die Vergütung regelten. Die Ziff. 5 ff. bestimmen das weitere Vorgehen, wenn bis zum Abschluss von Nachtragsverträgen eine Preisvereinbarung nicht erzielt werden konnte.

Grundlage der Auftragserteilung waren neben den Regelungen des GÜ-Vertrages nach § 1 Ziff. 2 insbesondere die Bau- und Leistungsbeschreibung (Bl. 21, 22 d.A.) mit Raumbuch und Ausstattungsliste (lit. b.), die Architektenpläne M = 1:100/1:50 (lit. c.), der nach Maßgabe des Auftraggebers noch zu erstellende Bauantrag bzw. nach erfolgter Genehmigung des Bauvorhabens die bestandskräftige Baugenehmigung (lit. d.) sowie die VOB/B und C in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung (lit f. und g.).

Die Baubeschreibung sollte nach Ziff. 1.2 "programmartig alle Leistungen, die für die Erstellung des Bauvorhabens erforderlich sind", umfassen. Weiter heißt es: "Die Baubeschreibung wird nach Vorliegen der Baugenehmigungspläne, Werkpläne und der Statik, soweit erforderlich, ergänzt. Die Auflagen des Bauscheines einschließlich der Auflagen der zugehörigen Nachfolgebehörden (Heimaufsicht ... usw.) sind zu beachten und sind vollständig im Festpreis enthalten. Die Art der Umsetzung ist vorab mit dem AG abzustimmen" (Bl. 21 d.A.).

Der Baubeschreibung lagen die Musterplanung (Raumplanung) der Beklagten vom 2.9.2002 (Bl. 24 d.A.) und die Vorentwurfspläne des Architekturbüros I. GmbH vom 23.10.2002 nebst Baubeschreibung vom 17.12.2002 zugrunde (Bl. 21 f. d.A.). Wer die I. GmbH mit der Entwurfsplanung beauftragt hat, ist streitig (vgl. hierzu Bl. 377 d.A.).

Nach § 1 Ziff. 2 3. Absatz des GÜ-Vertrages sollten "die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorliegenden Vorentwurfspläne des Architekturbüros I., Stand 17. und 21.10.2002, auf der Basis der Konzeption des Auftraggebers so lange Vertragsgrundlage bleiben, bis die Architektenpläne M. 1:100 nach Maßgabe des AG daraus erstellt und von diesem schriftlich freigegeben sind".

Die von der Klägerin geschuldete schlüsselfertige Erstellung beinhaltete nach § 2 Ziff. 1 auch die Erstellung der für die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Genehmigungsplanung sowie sonstige erforderliche Planleistungen wie z.B. die Werk- und Detailplanung der Architekten und Fachingenieure unter Einschluss evtl. erforderlicher Gutachten. Nach § 1 Ziff. 2 Abs. 2 sollte bei Abweichungen zwischen Baugenehmigung und Baubeschreibung und/oder Architektenplänen die Baugenehmigung vorgehen. Wegen weiterer Einzelheiten des GÜ-Vertrages wird auf die Vertragsurkunde (Bl. 9 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Projektplanung der I. GmbH und die Baubeschreibung zum GÜ-Vertrag gingen von einer Nutzfläche von maximal 45 qm, einer Kubatur von maximal 150 cbm je Heimplatz und einer Gesamtkubatur von ca. 10.200 cbm aus (Bl. 23, 24; 21,22 d.A.). Im Baugenehmigungsverfahren stellte sich heraus, dass das Seniorenheim wie vorgesehen nicht genehmigungsfähig war. Beanstandet wurde u.a., dass die Abstellflächen in den Gängen und die dort vorgesehenen Einbauschränke aus brandschutztechnischen Gründen (wegen Feuergefahr auf den Fluchtwegen) nicht wie geplant ausgeführt werden dürfen, dass die Küche-Essen-Wohnbereiche der Zimmer zu gering bemessen und dass die Bäder nicht behinderten-/rollstuhlgerecht seien.

Die Beklagte nahm daraufhin ihren ersten Bauantrag vom 8.7.2003 zurück. Die Klägerin beauftragte das Architekturbüro A. mit der Erstellung einer neuen Planung, die den Beanstandungen Rechnun...

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