Rz. 116

Eine Vertragsstrafe kann nach § 11 VOB/B vereinbart werden. Sie dient dazu, den Auftragnehmer zur Einhaltung der vereinbarten Fristen anzuhalten. Gekoppelt an die Ausführungsfristen ist eine angemessene und wirksame Vertragsstrafe zu vereinbaren. Nach § 11 Abs. 1 VOB/B ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe zulässig. Sie wird fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät, § 11 Abs. 2 VOB/B. Ist die Leistung abgenommen, kann die Vertragsstrafe nur verlangt werden, wenn der Auftraggeber sie bei der Abnahme vorbehalten hat, § 11 Abs. 4 VOB/B.

 

Rz. 117

Für die wirksame Vereinbarung einer Vertragsstrafe unter Berücksichtigung der §§ 305 ff. BGB ist es notwendig, dass die Höhe der Vertragsstrafe angemessen ist. Die Vertragsstrafe muss pro Einheit (hier Werktag) und insgesamt der Höhe nach angemessen begrenzt sein. Fehlt eines dieser Erfordernisse oder ist die Vertragsstrafe unangemessen, ist die Vertragsstrafeklausel insgesamt unwirksam. Pro Werktag ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme angemessen. Die Höchstgrenze der Vertragsstrafe darf 5 % der Auftragssumme nicht übersteigen.[19] Die Vertragsstrafe muss nach § 11 Abs. 4 VOB/B bei der Abnahme vorbehalten bleiben. Eine Regelung, dass die Vertragsstrafe ohne Vorbehalt von der Schlussrechnung abgezogen werden kann, ist zwar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam, stellt aber einen Eingriff in die VOB/B dar.

 

Rz. 118

Die Vertragsstrafe ist unabhängig vom Vorliegen eines Schadens zu zahlen. Ist ein Schaden entstanden und kann dieser konkret nachgewiesen werden, ist die verwirkte Vertragsstrafe hierauf anzurechnen.

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