Rz. 79

Die Frist für den Beginn der Bauarbeiten muss nicht zwingend im Vertrag festgelegt werden, jedoch ist dies sinnvoll.

 

Rz. 80

Aufgenommen werden muss jedoch ein verbindlicher Fertigstellungstermin, § 650k Abs. 3 BGB. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Fertigstellungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Abschlusses des Bauvertrags noch nicht angegeben werden kann, beispielsweise weil noch keine Baugenehmigung vorliegt und somit der Baubeginn noch ungewiss ist. In diesem Fall muss der Vertrag jedoch eine Dauer für die Bauausführung enthalten. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht, werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung ermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Werks oder zur Dauer der Bauausführung Inhalt des Vertrags, § 650k Abs. 3 S. 2 BGB.

 

Rz. 81

Für die Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungsfrist nach § 650k Abs. 3 BGB kann eine Vertragsstrafe vereinbart werden, wobei die Vertragsstrafe eine angemessene Begrenzung pro Einheit (Tag, Woche) und bezüglich der Höchstsumme enthalten muss. Hier sind pro Tag 0,2 % nach der Rechtsprechung angemessen, bezüglich der Höchstgrenze ist zwingend die Grenze 5 % der Auftragssumme.[15] Die Vertragsstrafe schließt weitergehende Ansprüche bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung, z.B. entgangene Mieteinnahmen und ähnliches, nicht aus. Die Vertragsstrafe ist jedoch auf die Schadenersatzansprüche anzurechnen. Eine Doppelabrechnung findet nicht statt.

 

Rz. 82

Normale Witterungseinflüsse sind vom Unternehmer einzukalkulieren und stellen keine Behinderung dar.

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