Rz. 105

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die Baugenehmigung beizustellen. Darüber hinaus hat er vollständige und fachgerechte Pläne zur Verfügung zu stellen. Hier handelt es sich um eine komplette für das Objekt notwendige Ausführungsplanung. Dem Auftragnehmer obliegt eine Überprüfungspflicht. Kann der Auftragnehmer bei ordnungsgemäßer Überprüfung Mängel oder Unstimmigkeiten der Planung feststellen, hat er entsprechend § 3 Abs. 3 VOB/B den Auftraggeber hierauf hinzuweisen.

 

Rz. 106

In verschiedenen Fällen ist es ratsam, vor Beginn der Ausführungen eine Beweissicherung durchzuführen. Insoweit sieht § 3 Abs. 4 VOB/B vor, dass der Zustand der baulichen Anlagen, der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und der Vorfluterleitungen festgestellt wird. Insoweit ist es sinnvoll, dass sich die Parteien auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Am besten ist es hier, wenn es sich um einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das entsprechende Gebiet handelt. Das Protokoll über die Feststellung sollte von beiden Parteien unterzeichnet werden. Besteht die Gefahr, dass die Nachbarbebauung in Mitleidenschaft gezogen wird, empfiehlt es sich, auch die entsprechenden Eigentümer der Nachbargebäude mit in das Beweissicherungsverfahren nach § 3 Abs. 4 VOB/B einzubeziehen. Da diese nicht Vertragspartner sind, kann dies nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Verweigert der Dritte die Unterzeichnung der Niederschrift, so dürfte ein besonderer Anlass gegeben sein, einen Sachverständigen beizuziehen. Grundsätzlich dürfte eine Weigerung des Dritten im Zusammenhang mit der Zustandsfeststellung bei einem späteren Schadenersatzprozess zu dessen Nachteil bezüglich der Beweislast führen.

 

Rz. 107

Bei Bauvorhaben ab einem gewissen Umfang oder wenn besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden, ist die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators notwendig. § 4 BaustellV bestimmt, dass der Auftraggeber die entsprechenden Maßnahmen zu treffen und den Sicherheits- und Gesundheitskoordinator zu beauftragen hat. Hier empfiehlt es sich, dass diese Tätigkeit nicht von dem für den Auftraggeber tätigen Architekten durchgeführt wird, weil dieser möglicherweise in Interessenkollision gerät. Im Übrigen ist hier darauf zu achten, dass ein qualifizierter Baustellen- und Gesundheitsschutzkoordinator beauftragt wird. Die Honorierung des Baustellenkoordinators ist frei vereinbart. Die HOAI findet auf die Vergütung des Baustellenkoordinators keine Anwendung.

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