Rz. 305

Wenn den anderen ausländischen Vertragspartnern eine Klage oder gerichtliche Verfügung zugestellt werden soll, sind Schwierigkeiten vorprogrammiert. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der andere Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat. Die Zustellung kann hier oft nur über komplizierte gerichtliche Wege oder auf konsularischem Wege erfolgen. Es empfiehlt sich deshalb, bereits bei Vertragsabschluss eine Regelung über die Zustellungsbevollmächtigung zu treffen. Der Zustellungsbevollmächtigte sollte unwiderruflich bestellt werden, damit nicht durch die Vornahme des Widerrufes die Zustellung vereitelt werden kann. Die Entlassung eines Zustellungsbevollmächtigten soll erst dann geschehen, wenn der neue Zustellungsbevollmächtigte verbindlich bestellt ist.

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