Rz. 95

Bestandteile des Bauvertrages sind alle Unterlagen, auf die im Vertrag ausdrücklich Bezug genommen wird. Hierbei handelt es sich in erster Linie um das vom Auftragnehmer ausgefüllte Leistungsverzeichnis, welches sein Angebot beinhaltet. Sofern nach Abgabe des Angebotes noch Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sind, sollte hierüber ein Verhandlungsprotokoll erstellt und zur Grundlage des Vertrages gemacht werden. Da das Verhandlungsprotokoll die speziellsten Regelungen enthält, ist es sinnvoll, dieses an erster Stelle zu setzen, wie im Formular vorgesehen.

a) Bezeichnung der Pläne

 

Rz. 96

Von Bedeutung ist dann die genaue Bezeichnung der Pläne des Bauvorhabens, sowohl derjenigen des Architekten als auch der des Statikers. Bezüglich der Architektenpläne ist darauf zu achten, dass es sich hier um eine Ausführungsplanung handelt. Die Ausführungsplanung wird definiert als zeichnerische Darstellung des Objektes mit allen für die Ausführung notwendigen einzelnen Angaben. Werden dem Auftragnehmer nur Entwurfspläne zur Verfügung gestellt, muss der Auftragnehmer nach § 3 Abs. 3 VOB/B Bedenken anmelden. Gleiches gilt bei Plänen, die als Vorabzügen bezeichnet werden.

b) Bauzeitplan

 

Rz. 97

Der Bauzeitplan muss ausdrücklich Vertragsgegenstand werden, damit die darin enthaltenen Einzelfristen als Vertragsfristen gelten, § 5 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B.[16]

c) Vereinbarung eines Zahlungsplans

 

Rz. 98

Im Gegensatz zum BGB-Werkvertragsrecht sieht die VOB/B eine leichter praktizierbare Regelung in § 16 Abs. 1 VOB/B vor, Abschlagszahlungen zu verlangen. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen in möglichst kurzen Abständen zu gewähren.

 

Rz. 99

Dies stellt beim Einheitspreisvertrag kein Problem dar. Beim Pauschalpreisvertrag möchte der Auftragnehmer gerade nicht die erbrachte Leistung prüfbar nachweisen, sodass hier die Notwendigkeit eines Zahlungsplanes besteht. Bei der Erstellung des Zahlungsplanes muss darauf geachtet werden, dass entsprechend dem Grundsatz in § 16 Abs. 1 VOB/B der Auftragnehmer nur in dem Umfang Zahlungen erhält, soweit er Leistungen vertragsgemäß erbracht hat.

d) Vereinbarung der VOB/B

 

Rz. 100

Da die VOB/B Allgemeine Geschäftsbedingungen beinhaltet und keine gesetzliche Verordnung ist, muss die VOB/B ausdrücklich vereinbart werden. Dies geschieht am besten dadurch, dass im Vertrag auf die VOB/B Bezug genommen und diese als Vertragsgegenstand aufgenommen wird. Wenn die VOB/B vereinbart ist, gilt automatisch die VOB/C, § 1 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B. Soweit es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute oder um juristische Personen des öffentlichen Rechtes handelt, bedarf es nicht der Notwendigkeit, die VOB/C und VOB/B auszuhändigen. Gleiches gilt dann, wenn der Vertragspartner des Verwenders im Baubereich bewandert ist. Dies gilt insbesondere für Bauhandwerker und Bauunternehmer. Wenn der Auftraggeber bei den Vertragsverhandlungen durch einen Architekten vertreten ist, muss die VOB/B und VOB/C auch nicht in Textform ausgehändigt werden, weil vorausgesetzt wird, dass der Architekt die VOB/B und VOB/C kennt. Diese Kenntnis wird dem Auftraggeber zugerechnet.

 

Rz. 101

Handelt es sich um einen im Baubereich nicht bewanderten Auftraggeber, muss der Text der VOB/B vollständig vor Vertragsabschluss übergeben werden. Auch die VOB/C enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, was insbesondere für die Abrechnungsregelungen gilt. Um die VOB/B und VOB/C wirksam als Vertragsgrundlage zu vereinbaren, bedarf es bei nicht im Baubereich Tätigen der Aushändigung der kompletten Texte. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist und der Bauvertrag seinen kaufmännischen Bereich betrifft.

 

Rz. 102

§ 310 Abs. 1 BGB regelt, dass die VOB/B insgesamt der Inhaltskontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist, wenn die VOB/B "ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen" ist. Voraussetzung ist, dass keine vertragliche Abweichung von der VOB/B vorliegt, unabhängig davon, welches Gewicht der Eingriff hat.

 

Rz. 103

Bei Verwendung gegenüber dem Verbraucher ist die VOB/B nicht mehr gegenüber dem AGB-Recht (§§ 307 ff. BGB) privilegiert. Danach ist die VOB/B auch dann nicht der Inhaltskontrolle durch das AGB-Recht entzogen, wenn der Auftragnehmer die VOB/B ohne Abänderungen gegenüber dem Verbraucher verwendet. § 310 Abs. 1 BGB regelt, dass die VOB/B insgesamt der Inhaltskontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist, wenn die VOB/B "ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen" ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Auftragnehmer die VOB/B gegenüber einem Verbraucher (§ 13 BGB) stellt. Nur wenn der Verbraucher bzw. sein Architekt die VOB/B selbst stellt, kann diese wirksam vereinbart werden zwischen Unternehmer und Verbraucher, ohne dass eine AGB-Kontrolle stattfindet.

e) Rangfolge der Vertragsbestandteile

 

Rz. 104

Wichtig ist es, die Rangfolge der einzelnen Vertragsbestandteile festzulegen. Die Regelung des § 1 Abs. 2 VOB/B ist unzureichend, weil diese mit der Leistungsbeschreibung beg...

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