Rz. 55

Unter 14.1 ist der Fall des vertraglich vereinbarten Widerrufsrechtes geregelt. Daneben ist in bestimmten Fällen das gesetzliche Widerrufsrecht zu beachten, welches gilt, wenn Verbraucher am Bauvertrag beteiligt sind. Dies gilt besonders für den Verbraucherbauvertrag, aber auch in weiteren Fällen:

Für den Verbraucherbauvertrag ist ein Widerrufsrecht in §§ 650l, 355 BGB geregelt.
Für den Verbraucherbauvertrag, aber auch bei allen anderen Verträgen, also auch allen anderen Verbraucherverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist (§ 312 Abs. 1 BGB: Verbrauchervertrag i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB) besteht das Widerrufsrecht gem. § 312b BGB[4] (außerhalb der Geschäftsräume) und auch gem. § 312c BGB (Fernabsatzverträge).

Zu beachten sind die Ausnahmen in § 312g Abs. 2 BGB.

 

Rz. 56

Ist Auftraggeber also ein Verbraucher im Sinne des §§ 13 BGB, so sind die vorstehend benannten gesetzlichen Widerrufsrechte zu beachten. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Die Widerrufsfrist sollte gemäß den gesetzlichen Anforderungen in Gang gesetzt werden, um einen sonst bis zum Ablauf von 12 Monaten und 14 Tagen möglichen Widerruf des Verbrauchers zu vermeiden (vgl. § 356 Abs. 3 S. 2 BGB)

Beim Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) ist für den Beginn der Widerrufsfrist § 356e BGB zu beachten. Danach beginnt die Frist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher nicht gemäß Art. 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat (§ 356e BGB).

Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen werden oder bei Fernabsatzverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor nicht der Unternehmer den Verbraucher entspricht den Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder des Art. 246b § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat (§ 356 Abs. 3 BGB).

 

Rz. 57

Bei Bauverträgen über nicht erhebliche Umbaumaßnahmen räumt das BGB dem Verbraucher in § 312b BGB ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen ein. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Bauverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Anbauten an Gebäuden (z.B. dem Anbau einer Garage oder eines Wintergartens) und im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Renovierung von Gebäuden, die keine erheblichen Umbauarbeiten darstellen. Verträge sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen,

(1) die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist,
(2) für die der Verbraucher unter den oben genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat,
(3) die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde oder
(4) die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen, § 312b BGB.
 

Rz. 58

Dem Auftraggeber steht kein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertrag entweder bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers (Bauunternehmers) unterzeichnet wird, oder aber dadurch zustande kommt, dass der Auftraggeber den unterzeichneten Vertrag per Post, Fax oder E-Mail an den Unternehmer übersendet.

 

Rz. 59

Ein Muster einer Widerrufsbelehrung befindet sich im Bundesgesetzblatt. Die Widerrufsbelehrung muss vom Verbraucher unterschrieben werden.

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