Rz. 289

Nach dem Gesetz über die Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe, auch als Bauabzugssteuer bezeichnet, ist jeder Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, 15 % der geschuldeten Werklohnforderung direkt an das Finanzamt abzuführen. Diese Regelung greift nicht bei privaten Gebäuden, einer sog. Bagatellgrenze von 15.000 EUR pro Jahr oder wenn der Unternehmer die Fertigstellungsbescheinigung eines deutschen Finanzamtes vorlegt. Der abgeführte Betrag wird mit den vom Generalübernehmer geschuldeten Steuern verrechnet.

 

Rz. 290

Da der Auftraggeber zur Abführung der Bauabzugssteuer verpflichtet ist, darf er das Geld bei Nichterhalt einer Freistellungsbescheinigung abziehen und direkt an das Finanzamt abführen. Die Zahlung der Bauabzugssteuer durch den Auftraggeber an das Finanzamt hat im Verhältnis zum Generalübernehmer Erfüllungswirkung i.S.v. § 362 BGB.

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