Rz. 34

Der Versorgungsträger muss dem Gericht – wenn es sich dabei nicht um einen Kapitalbetrag handelt – auch den korrespondierenden Kapitalwert nach § 47 VersAusglG mitteilen, der dem Betrag entspricht, der zum Ende der Ehezeit aufzubringen wäre, um beim Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu begründen. Praktisch handelt es sich dabei um den "Einkaufspreis" des betreffenden Anrechts. Der korrespondierende Kapitalwert ermöglicht es, verschiedene Anrechte mit unterschiedlichen Bezugsgrößen zu vergleichen.

 

Rz. 35

 

Praxistipp:

Ein solcher Wertvergleich kann in folgenden Fällen erforderlich werden:

zur "Preisgestaltung" bei Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich,
wenn Vereinbarungen der Ehegatten einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 VersAusglG zu unterziehen sind,
für die Anwendung der Bagatellregelung des § 18 VersAusglG,
für die Prüfung von Härtefällen nach § 27 VersAusglG, bei denen es auf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Versorgungssituation ankommt.

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