Rz. 70
Erwerbsvorgänge, die unter die Grunderwerbsteuer fallen, sind von der Zahlung der Umsatzsteuer (USt) befreit, § 4 Nr. 9a UStG. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist umsatzsteuerlich eine direkte Lieferung vom Eigentümer an den Ersteher.[83] Hiernach ist die Lieferung des Grundstücks von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Allerdings kann der Eigentümer auf diese Befreiung verzichten, der Verzicht kann auch noch nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens erklärt werden.[84]
Rz. 71
Der Ersteher eines Grundstücks kann daher umsatzsteuerlich als Unternehmer die USt als Vorsteuer abziehen.[85] Die USt ist vom Ersteher als Leistungsempfänger einzubehalten und an das für ihn zuständige FA abzuführen, § 13b UStG.[86]
Rz. 72
Hinweis
Die Frage, ob es sich beim Meistgebot in der Zwangsversteigerung um einen Netto- oder um einen Bruttobetrag handelt, wurde streitig beurteilt. Der BGH[87] hat sich in einem Grundsatzurteil darauf festgelegt, dass das Meistgebot in der Zwangsversteigerung von Grundstücken (nebst Zubehör) ein Nettobetrag ist. Das ZVG gebietet diese Rechtsauffassung. Für die Erlösverteilung muss das gesamte Meistgebot einschließlich der evtl. anfallenden Zinsen vom Zuschlag bis zum Verteilungstermin an das Gericht gezahlt werden.[88] Die Bezeichnung des baren Meistgebots ist wesentlicher Inhalt des Zuschlagsbeschlusses, § 82 ZVG. Er begründet und bestimmt die Zahlungspflicht des Erstehers, § 49 ZVG. Der Zuschlagsbeschluss legt unmittelbar auch die Teilungsmasse fest, auf die die nach § 10 ZVG am Grundstück Berechtigten Anspruch haben. Das Zwangsversteigerungsrecht sieht nicht vor, diesen zur Verteilung an die berechtigten Gläubiger bestimmten Betrag aus steuerrechtlichen Gründen zu schmälern, indem an die Berechtigten nur ein um die USt geminderter Betrag des Meistgebots zur Verteilung kommt.
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