Rz. 8

Stellen Familienmitglieder gegenüber Dritten (insbesondere der Bank) Sicherheiten im Rahmen von Verbindlichkeiten anderer Familienangehöriger, stellt dies grundsätzlich keinen schenkungsteuerpflichtigen Erwerb i.S.d. § 7 Abs. 1 ErbStG dar. Das gilt im Fall einer Bürgschaft sowohl für deren Übernahme als solche als auch für Leistungen des Bürgen an den Gläubiger aufgrund der Bürgschaftsverpflichtung. Ein steuerpflichtige Zuwendung des Bürgen an den Schuldner kommt allenfalls dann in Betracht, wenn nach den objektiven Umständen der Schuldner von dem Bürgen endgültig von der gegen ihn (weiter-)bestellenden Forderung befreit werden sollte.[10] Die bloße Möglichkeit, als Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden und mit dem cessio legis gem. § 774 Abs. 1 BGB übergegangenen Anspruch gegen den Schuldner auszufallen, reicht für eine solche Annahme nicht.

 

Rz. 9

Gleiches gilt im Fall der Bestellung einer Grundschuld, die als solche ebenfalls keine steuerpflichtige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 ErbStG darstellt. Auch hier kommt eine Schenkung nur in Betracht, wenn der Grundstückseigentümer nach Befriedung des Gläubigers seine auf ihn übergegangen Forderung gegen den Schuldner aus rein altruistischen Motiven heraus nicht durchsetzt.

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