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Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnisse das BPersVG (bzw. bei Beschäftigten der Länder und Gemeinden die entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze) Anwendung findet, kann ein WBA nach § 79 Abs. 2 S. 1 BPersVG zustehen. Da die Vorschrift im Wesentlichen § 102 Abs. 5 BetrVG entspricht, kann auf die o.g. Grundsätze verwiesen werden.

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