Rz. 19

Der Arbeitgeber muss die Entbindung von der Weiterbeschäftigungsverpflichtung durch einen Antrag auf Einstweilige Verfügung vor dem Arbeitsgericht geltend machen. Der Antrag ist nicht fristgebunden. Für die Geltendmachung gelten die allgemeinen (prozessualen) Vorschriften, also auch die Regeln über Verzicht und Verwirkung. Das Gericht entscheidet im Urteilsverfahren.[19] Der Arbeitgeber kann auch nach einer rechtskräftigen Abweisung des Antrages einen erneuten Antrag stellen, wobei der neue Antrag aber nur auf neue Tatsachen gestützt werden kann, die nach der rechtskräftigen ersten Entscheidung entstanden sind. Der Verfügungsanspruch ist durch den Arbeitgeber glaubhaft zu machen. Ein Verfügungsgrund muss in Anbetracht der gesetzlichen Verweisung nicht vorliegen.[20]

[19] LAG Düsseldorf v. 21.6.1974, DB 1975, 2112.
[20] Vgl. LAG Köln v. 19.5.1983, DB 1983, 2368.

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