Rz. 18

Die Entbindung des Arbeitgebers findet nach § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG statt, wenn der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet ist; die Unbegründetheit bei unbefangener Betrachtung sich also ohne weiteres aufdrängt.[17] Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Verstoß gegen § 95 BetrVG gerügt wird, obwohl keine Auswahlrichtlinien bestehen oder die Rüge mangelnder Sozialauswahl bei einer verhaltensbedingten Kündigung erhoben wird.[18] Der Arbeitgeber muss diesen für die Beurteilung des Gerichts erforderlichen Grund glaubhaft machen. Der Widerspruch des Betriebsrats muss im Zeitpunkt seiner Erhebung offensichtlich unbegründet sein. Hat der Betriebsrat einen Widerspruch überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß begründet oder ist der Widerspruch verfristet, besteht von vornherein kein WBA.

[17] Vgl. ArbG Stuttgart v. 5.6.1996, NZA-RR 1997, 260; Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 223.
[18] Vgl. LAG Düsseldorf v. 2.9.1975, DB 1975, 1995.

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