Rz. 1

Dem Arbeitnehmer steht während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Beschäftigung zu. Nach (faktischer) Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann sich hieran mit Zugang einer außerordentlichen fristlosen Kündigung oder nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ein Weiterbeschäftigungsanspruch (im Folgenden: WBA) anschließen. Ein WBA besteht längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens. Wird rechtskräftig entschieden, dass die Kündigung unwirksam war, schließt sich ein Beschäftigungsanspruch an, sofern zwischenzeitlich nicht weitere Beendigungstatbestände wirksam eingetreten sind (z.B. Folgekündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsablauf). Wird die Kündigungsschutzklage abgewiesen, kann es zu Rückabwicklungen des Weiterbeschäftigungsverhältnisses kommen.

 

Rz. 2

Ein allgemeiner WBA kommt grundsätzlich in Betracht bei einer offensichtlich unwirksamen Kündigung im unmittelbaren Anschluss an das Ausscheiden aus dem Betrieb sowie nach einem obsiegenden Urteil in der I. Instanz im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, unabhängig davon, ob in dem betroffenen Betrieb bzw. der betroffenen Dienststelle ein Betriebsrat oder Personalrat existiert. Ein gesetzlicher WBA kann bei einer ordentlichen Kündigung nach einem form- und fristgerechten Widerspruch des Betriebsrats bzw. Personalrats nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG bzw. § 79 Abs. 2 BPersVG gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht Kündigungsschutzklage erhebt, sich auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung beruft und sein Weiterbeschäftigungsverlangen gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht.

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