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Voraussetzung des gesetzlichen WBA ist weiterhin, dass neben dem Widerspruch des Betriebsrats der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage nach § 4 S. 1 KSchG erhebt. Der Arbeitnehmer muss also unter den persönlichen Anwendungsbereich des KSchG fallen und mit der Klage geltend machen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, und die Sozialwidrigkeit rügen. Die Geltendmachung anderer Unwirksamkeitsgründe reicht nicht aus. Dies gilt auch nach der Neufassung des § 4 KSchG unter Erweiterung der Drei-Wochen-Frist auf sonstige Unwirksamkeitsgründe der schriftlichen Kündigung, da der Gesetzgeber § 102 Abs. 3 BetrVG unverändert gelassen hat und der gesetzliche WBA auf den dortigen Widerspruchsgründen basiert. Voraussetzung ist auch, dass der betriebliche Geltungsbereich des KSchG zu bejahen ist. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist der gesetzliche WBA zu verneinen. Rügt der Arbeitnehmer die Sozialwidrigkeit nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 S. 1 KSchG, hat der Arbeitnehmer gleichwohl fristgerecht Klage erhoben und holt die Berufung auf die Sozialwidrigkeit über § 6 KSchG Kündigung nach, dann entsteht der WBA erst im Zeitpunkt der Nachholung. Beantragt der Arbeitnehmer die nachträgliche Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage über § 5 KSchG, beginnt der WBA frühestens mit Rechtskraft des entsprechend gewährenden Beschlusses.

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