Rz. 20

Die Weiterbeschäftigungspflicht entfällt, wenn der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG versäumt oder er seine Klage nur auf sonstige Unwirksamkeitsgründe stützt. Nimmt der Arbeitnehmer die Kündigungsschutzklage zurück oder stellt er einen Antrag nach § 9 KSchG auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses, entfällt der WBA ebenfalls. Nach herrschender Meinung genügt das Stellen eines entsprechenden Auflösungsantrags durch den Arbeitgeber nicht, um den WBA entfallen zu lassen.[21]

 

Rz. 21

Das kraft Gesetzes entstandene Schuldverhältnis endet ferner mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils; der Ausspruch einer Kündigung ist nicht erforderlich. Wird die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers also abgewiesen, dann endet mit Rechtskraft der Entscheidung auch das Weiterbeschäftigungsverhältnis nach § 102 Abs. 5 BetrVG. Hat der Arbeitnehmer gegen eine abweisende Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72a ArbGG erhoben, hat die Einlegung der Beschwerde nach § 72a Abs. 4 ArbGG aufschiebende Wirkung. Das Weiterbeschäftigungsverhältnis endet dann erst mit Zustellung einer abweisenden Entscheidung des BAG.[22]

 

Rz. 22

Eine Beendigung des Weiterbeschäftigungsverhältnisses tritt früher ein, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einem Vergleich verständigen. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis erneut, dann endet mit Zugang der außerordentlichen fristlosen Kündigung bzw. mit Ablauf der Kündigungsfrist bei einer ordentlichen Kündigung das (erste) gesetzliche Weiterbeschäftigungsverhältnis. Es kann sich jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG ein erneutes (zweites) gesetzliches Weiterbeschäftigungsverhältnis anschließen.

[21] Vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 205.
[22] Vgl. Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 205.

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