Rz. 49

Treffen die Parteien keine privatautonome Regelung im Zusammenhang mit einem geltend gemachten WBA, dann wird der Arbeitnehmer nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weiterbeschäftigt. Der Arbeitgeber will damit einerseits sein Annahmeverzugslohnrisiko reduzieren, andererseits die Zwangsvollstreckung abwenden. Darüber hinausgehende Erklärungstatbestände wird man dem Verhalten des Arbeitgebers nicht unterstellen können und dürfen. Während der so erzwungenen Weiterbeschäftigung besteht weder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall noch ein Urlaubsanspruch.[40] Dies bedeutet weiter, dass der Arbeitnehmer dann, wenn die Kündigung sich als wirksam herausstellt, gegen den Arbeitgeber auch "nur" Anspruch auf Wertersatz nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB hat. Der Arbeitgeber hat dann, da er die erhaltenen Arbeitsleistungen nicht wieder herausgeben kann, Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu leisten.[41] Der Wertersatz bestimmt sich nach der für die erbrachte Arbeitsleistung üblichen Vergütung, wobei man sich teilweise an tariflichen Vorgaben orientiert.[42]

 

Rz. 50

Folgt man dieser Meinung, dann sind auch tarifliche Jahressonderleistungen und tarifliche Ansprüche zu gewähren. Hat der Arbeitgeber für Krankheit, Urlaub und andere Arbeitsverhinderungen während des Weiterbeschäftigungszeitraums keine Vergütung gezahlt, dann scheidet im Falle der Wirksamkeit der Kündigung ein entsprechender Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers aus, weil der Arbeitgeber insoweit nicht bereichert ist. Entsprechende Zahlungen, jedenfalls dann, wenn sie unter Vorbehalt erfolgten, können als ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangt werden. Der (erzwungene) WBA kann bei alledem aus seiner Natur heraus nicht weiter gehen als der zuvor bestehende arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch.

[40] BAG v. 17.1.1991, NZA 1991, 769.
[41] BAG v. 10.3.1987, DB 1987, 1045.
[42] Vgl. BAG v. 12.2.1992, NZA 1993, 177; BAG v. 10.3.1987, DB 1987, 1045.

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