Rz. 437

Neben den Gerichtsständen des Versicherers (Sitz gem. § 17 ZPO als allgemeiner sowie Niederlassung gem. § 21 ZPO als besonderer Gerichtsstand) kann die Klage gegen einen Versicherer auch im durch die VVG-Reform 2008 neu eingeführten besonderen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers (§ 215 Abs. 1 S. 1 VVG) erhoben werden. Dieser Gerichtsstand gilt (hinsichtlich des Sitzes) auch für juristische Personen als Versicherungsnehmer (BGH VersR 2018, 182).

 

Rz. 438

Für derartige Klagen ist also auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Vorteile der neuen Gerichtsstandsregelung gegenüber dem bisherigen Agentengerichtsstand des § 48 VVG a.F. sind:

Der Gerichtsstand gilt auch bei Direktversicherern und durch Makler vermittelten Versicherungsverträgen.
Der Gerichtsstand gilt auch für Klagen gegen den Versicherungsvermittler (sowohl Agent als auch Makler).
Der Gerichtsstand stellt auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers bei Klageerhebung ab, sodass der neue Gerichtsstand auch Versicherungsnehmern, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages umgezogen sind, zugutekommt.
Es besteht gem. § 215 Abs. 1 S. 2 VVG ein ausschließlicher Gerichtsstand des aktuellen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers für alle Passivprozesse (Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer).

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