Rz. 215

In gewissem Umfang kann auch das Wissen eines Wissenserklärungsvertreters dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Wissenserklärungsvertreter ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten oder zur Abgabe von Erklärungen beauftragt ist. Dies kann z.B. der Rechtsanwalt, der Sohn oder ein Angestellter sein. Die Zurechnung erfolgt in diesem Fall entsprechend § 166 BGB (BGH VersR 1993, 960).

 

Rz. 216

Der Versicherungsnehmer muss sich folglich die Erklärungen des von ihm mit der Abgabe von Erklärungen zur Regulierung des Schadensfalls Beauftragten (seines Wissenserklärungsvertreters) zurechnen lassen (OLG Düsseldorf zfs 1999, 166). Gibt der Ehemann der Versicherungsnehmerin in deren Auftrag eine von ihm verfasste und unterzeichnete Schadensanzeige ab, ist er Wissenserklärungsvertreter seiner Ehefrau (OLG Nürnberg zfs 1997, 378).

 

Rz. 217

Keine Wissenserklärungsvertretung liegt allerdings vor, wenn ein Dritter das Schadenformular ausfüllt und der Versicherungsnehmer selbst unterschreibt (BGH VersR 1995, 281). In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer rechtlich unmittelbar für die Erklärung verantwortlich.

 

Rz. 218

 

Beachte

Ein Anwalt, der vom Versicherungsnehmer mit der Beantwortung der Fragen des Versicherers betraut worden ist, ist Wissenserklärungsvertreter des Versicherungsnehmers (OLG Hamm zfs 1997, 19) – Regressgefahr!

Zu den Einzelheiten vergleiche Bauer, Die Kraftfahrtversicherung, 6. Auflage 2010.

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