Rz. 135

In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls unschädlich.

 

Rz. 136

Der subjektive Risikoausschluss in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht gem. § 103 VVG nur bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Der Vorsatz muss sich auch auf die Schadensfolge erstrecken (BGH VersR 1998, 1011). Im Falle des Vorsatzes ist der Versicherer leistungsfrei.

 

Rz. 137

 

Beachte

Es handelt sich bei § 103 VVG um einen subjektiven Risikoausschluss, was zur Folge hat, dass der KH-Versicherer im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles auch im Außenverhältnis gegenüber dem Geschädigten nicht gem. §§ 115 Abs. 1 Nr. 1, 117 Abs. 1 VVG haftet (BGH VersR 1971, 239; BGH VersR 1990, 888).

Dies gilt allerdings wiederum nur für den jeweils vorsätzlich handelnden Versicherten (subjektiver Risikoausschluss), also regelmäßig den Fahrer. Die Haftung des KH-Versicherers für den von der Person des Fahrers abweichenden, nicht vorsätzlich handelnden Halter gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und auch der Versicherungsschutz des Halters im Innenverhältnis bleiben hiervon unberührt.

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