Rz. 37

Die erste Prämie ist gem. § 33 VVG nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins (Ablauf der Widerrufsfrist) unverzüglich zu zahlen. Grundsätzlich gilt insoweit die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 VVG, d.h. die Zahlung hat "ohne schuldhaftes Zögern" zu erfolgen. Interessant ist allerdings, dass hiervon abweichend in B.2.4 S. 1 AKB 2008 im Zusammenhang mit dem rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung der Rechtsbegriff "unverzüglich" ausdrücklich mit "spätestens innerhalb von 14 Tagen" definiert wird. Diese explizit definierte Unverzüglichkeitsfrist dürfte daher im Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers für den gesamten Bereich der Kraftfahrtversicherung anzuwenden sein.

 

Rz. 38

Die Beweislast für die Vorlage und Aushändigung des Versicherungsscheins zum Zwecke der Fälligkeit der Erstprämie obliegt dem Versicherer.

 

Rz. 39

Nach wie vor gilt gem. § 37 VVG das sog. Einlösungsprinzip, d.h. Versicherungsschutz besteht grundsätzlich nur bei rechtzeitiger Zahlung der ersten Prämie. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Versicherungsnehmers mit der Erstprämie sind als Rechtsfolgen das Rücktrittsrecht des Versicherers und die Leistungsfreiheit zu unterscheiden:

 

Rz. 40

Der Versicherer hat gem. § 37 Abs. 1 VVG ein Rücktrittsrecht vom Ablauf der Zahlungsfrist an bis zur (sei es auch verspäteten) Zahlung. Die bisherige Kündigungsfiktion des § 38 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. (Unterlassen der gerichtlichen Geltendmachung der Erstprämie innerhalb von drei Monaten seit Fälligkeit gilt als Kündigung) ist weggefallen.

 

Rz. 41

Der Versicherer ist leistungsfrei, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalles die fällige Prämie nicht gezahlt ist und der Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder auffälligen Hinweis im Versicherungsschein über die Folgen der Nichtzahlung belehrt wurde (§ 37 Abs. 2 S. 2 VVG).

 

Rz. 42

Neu ist, dass sowohl das Rücktrittsrecht als auch die Folge der Leistungsfreiheit nur im Falle eines Verschuldens des Versicherungsnehmers eingreifen. Allerdings wird das Verschulden gesetzlich vermutet, sodass der Versicherungsnehmer sich vom Vertretenmüssen zu entlasten hat (§ 37 Abs. 1 letzter Hs. bzw. Abs. 2 S. 1 letzter Hs. VVG).

 

Rz. 43

Ein fehlendes Verschulden kann durchaus bei Unklarheiten bezogen auf die richtige Berechnung der Prämie in Betracht kommen, z.B. wenn dem Versicherungsnehmer aufgrund einer unklaren Beitragsrechnung auf telefonische Nachfrage eine Klärung versprochen wird mit dem Hinweis, er solle zunächst nicht zahlen, sondern eine neue Beitragsrechnung abwarten.

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