Rz. 274

Bei der KH-Versicherung besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Geschädigtem, Versicherer und Versicherungsnehmer, bei dem das Außenverhältnis (Haftung) und das Innenverhältnis (Deckung) zu unterscheiden sind.

 

Rz. 275

Während sich die Deckung (Innenverhältnis) nach den Vorschriften des VVG und der AKB regelt, wird die Haftung (Außenverhältnis) in erster Linie durch den Direktanspruch des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bestimmt, der durch eine Leistungsfreiheit im Innenverhältnis nicht berührt wird (§ 117 Abs. 1 VVG), für den jedoch der subjektive Risikoausschluss des Vorsatzes gem. § 103 VVG gilt.

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