Rz. 139

Das mit der VVG-Reform 2008 eingeführte neue Leistungskürzungsrecht findet im Falle der groben Fahrlässigkeit Anwendung in folgenden Fällen:

Gefahrerhöhung, § 26 Abs. 1 VVG
Obliegenheitsverletzung, § 28 Abs. 2 VVG
Herbeiführung des Versicherungsfalls, § 81 Abs. 2 VVG
Obliegenheiten zur Minderung des Schadens, § 82 Abs. 3 VVG
Rettungsobliegenheit, § 82 Abs. 3 VVG.

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