Rz. 139
Das mit der VVG-Reform 2008 eingeführte neue Leistungskürzungsrecht findet im Falle der groben Fahrlässigkeit Anwendung in folgenden Fällen:
▪ | Gefahrerhöhung, § 26 Abs. 1 VVG |
▪ | Obliegenheitsverletzung, § 28 Abs. 2 VVG |
▪ | Herbeiführung des Versicherungsfalls, § 81 Abs. 2 VVG |
▪ | Obliegenheiten zur Minderung des Schadens, § 82 Abs. 3 VVG |
▪ | Rettungsobliegenheit, § 82 Abs. 3 VVG. |
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