Rz. 332

Der in der Praxis wiederum sehr relevante Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen gem. § 2 g ARB umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten, z.B.:

Fahrerlaubnis-Angelegenheiten (Erteilung, Entzug)
Führung eines Fahrtenbuches
Teilnahme am Verkehrsunterricht
Gebührenbescheid bei Abschleppen eines verkehrsbehindernden Fahrzeugs (allerdings str. wegen des Ausschlusses für Halt- und Parkverstoß gem. § 3 Abs. 3 e ARB)

Nach den ARB 75 ist hingegen nur ein Führerschein-Rechtsschutz vorgesehen, der bereits die Neuerteilung nicht mehr umfasst.

 

Rz. 333

Der Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen wird für die Interessenwahrnehmung sowohl vor Verwaltungsbehörden als auch -gerichten gewährt, sodass auch das Widerspruchsverfahren vom Rechtsschutz umfasst ist. Sogar Deckungsschutz für das Ausgangsverfahren wäre denkbar (anders § 21 Abs. 4 d ARB 75), aber häufig wird im Ausgangsverfahren noch kein Versicherungsfall (Vorwurf des Rechtsverstoßes) vorliegen (zum Versicherungsfall vgl. unten Rdn 400 ff.).

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