Rz. 388

Für das Zivilrecht kann eine Teildeckung des Rechtsschutzversicherers z.B. bei versicherter Klage und nicht versicherter Widerklage vorliegen. Der BGH hat inzwischen entschieden (BGH VersR 2005, 936), dass die Aufteilung linear entsprechend dem Anteil an den Gesamtkosten zu erfolgen hat, sodass der Degressionsvorteil nicht allein dem Versicherungsnehmer zugutekommt.

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