Rz. 295

Rechnet der Rechtsanwalt seine Kosten unmittelbar gegenüber dem Rechtsschutzversicherer ab, so geschieht rechtlich zweierlei:

Der Rechtsanwalt macht im Valutaverhältnis seinen Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten geltend.
Der Versicherungsnehmer macht im Deckungsverhältnis – vertreten durch den Rechtsanwalt – seinen Freistellungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten geltend.
 

Rz. 296

Gleicht sodann der Rechtsschutzversicherer die Kostennote aus, so handelt es sich rechtlich um eine Leistung über das Dreieck, was für eine eventuell erforderliche Rückabwicklung wichtig ist:

Der Rechtsschutzversicherer erfüllt seine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag (Deckungsverhältnis), den Versicherungsnehmer von den Rechtsanwaltskosten freizustellen – Leistung des Versicherers an den Versicherungsnehmer.
Der Rechtsschutzversicherer erfüllt bezogen auf das Valutaverhältnis für den Mandanten die Honorarforderung des Rechtsanwalts – Leistung des Versicherungsnehmers an den Rechtsanwalt.
 

Rz. 297

Für die Rückabwicklung bedeutet dieses doppelte Leistungsverhältnis über den Versicherungsnehmer, dass rechtlich keine Leistung des Rechtsschutzversicherers an den Rechtsanwalt erbracht wird, sondern des Versicherers an den Versicherungsnehmer und zugleich des Versicherungsnehmers an den Anwalt.

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