Rz. 357

Bei einem Versicherungsfall im Ausland trägt der Rechtsschutzversicherer gem. § 5 Abs. 1 b S. 1 ARB nach Wahl des Versicherungsnehmers entweder die Gebühren eines ausländischen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Rechtsschutzversicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre (§ 5 Abs. 1 b S. 2 ARB). Das gilt auch, wenn ein deutsches Gericht für den ausländischen Versicherungsfall zuständig ist.

 

Rz. 358

In der Regel empfiehlt es sich, den ausländischen Anwalt zu wählen. In diesem Fall übernimmt der Versicherer dann, wenn der Versicherungsnehmer – wie bei Auslandsfällen regelmäßig – mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländischen Gericht entfernt ist, zusätzlich die Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe einer Verkehrsanwaltsgebühr (§ 5 Abs. 1 b S. 3 ARB). Nach den älteren ARB 75 besteht hingegen in Auslandsfällen keinerlei Anspruch auf Erstattung der Kosten eines inländischen Anwalts.

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