Rz. 80

Ein Verstoß gegen die Aufklärungsobliegenheit kommt insbesondere bei folgenden Fallgruppen in Betracht:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Beseitigung von Unfallspuren, Nachtrunk (OLG Karlsruhe zfs 1997, 139)
Falschangaben nach dem Versicherungsfall.

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