Rz. 92

Aufgrund des neuen Sanktionensystems gilt grundsätzlich bei einer Obliegenheitsverletzung abhängig von der Verschuldensform:

Bei (vom Gesetz als Regelfall vermuteter) grober Fahrlässigkeit erfolgt eine Leistungskürzung entsprechend der Schwere des Verschuldens, § 28 Abs. 2 S. 2 VVG
bei (vom Versicherer zu beweisendem) Vorsatz besteht vollständige Leistungsfreiheit, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG
die (vom Versicherungsnehmer zu beweisende) leichte Fahrlässigkeit ist folgenlos, § 28 Abs. 2 VVG.

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